SKIN CARE INNOVATORS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Unternehmensnummer : BE0428.898.564
1. ALLGEMEINES
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge von NAQI® NV. Der Kunde bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben, und akzeptiert diese, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
2. ANGEBOTE, PREISLISTEN UND VERTRAGSANGEBOTE
Angebote, Preislisten und Vertragsvorschläge sind unverbindlich, dienen ausschließlich Informationszwecken und gelten nur für die ausdrücklich angegebene Gültigkeitsdauer. Wird keine Gültigkeitsdauer angegeben, so beträgt diese einen Monat ab Versanddatum.
Angebote, Preislisten und Vertragsvorschläge stellen kein bindendes Angebot dar, und eine Bestellung auf Grundlage eines Angebots führt nicht automatisch zum Abschluss eines Vertrags.
Das Angebot wird auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Daten erstellt. NAQI® NV übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angaben.
3. VERTRAG
Wird ein Bestellformular oder ein Angebot vom Kunden, einem Mitarbeiter oder Beauftragten des Kunden angenommen, darf NAQI® NV davon ausgehen, dass dies eine gültige Bestätigung im Namen und auf Rechnung des Kunden darstellt. NAQI® NV ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die betreffende Person vertretungsberechtigt ist.
Der Vertrag kommt erst zustande nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch NAQI® NV, durch Unterzeichnung des Angebots durch beide Parteien oder durch (teilweise) Ausführung der Bestellung durch NAQI® NV.
Bestellungen von Produkten in unterschiedlichen Größen, Farben und/oder Formen (Sonderanfertigungen) werden ausschließlich schriftlich angenommen.
NAQI® NV ist in keinem Fall an Angebote oder Bestellungen gebunden, die Auslassungen, Irrtümer oder Fehler enthalten, selbst wenn diese auf Handlungen eines Lieferanten zurückzuführen sind.
Ausschließlich das Angebot von NAQI® NV, die von ihr unterzeichneten Vereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses unter Ausschluss aller anderen Dokumente.
4. PREISE
Alle Preise verstehen sich in Euro und stets zuzüglich Mehrwertsteuer, Installationskosten, Transport- und/oder Versandkosten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Erhöhungen der Mehrwertsteuer oder anderer Steuern zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.
Die Kosten der üblichen Verpackung für Landtransport trägt der Verkäufer. Sonderverpackungen auf Wunsch des Kunden werden gesondert berechnet.
Werden Waren auf Paletten geliefert, verpflichtet sich der Kunde, gleichwertige leere Paletten zurückzugeben oder den zum Vertragszeitpunkt gültigen marktüblichen Ersatzwert zu zahlen.
Die Preise von NAQI® NV hängen unter anderem von Wechselkursen, Rohstoffpreisen, Verpackungs- und Materialkosten, Palettenpreisen, Energiepreisen, Lieferantenpreisen, Transport- und Lohnkosten ab.
Ändern sich eine oder mehrere dieser Kosten um mehr als 10 %, sind die Parteien berechtigt, den entsprechenden Preisanteil – bis zu maximal 80 % des Gesamtpreises – entsprechend der Kostenänderung anzupassen.
5. LIEFERUNG
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung Ex Works (EXW – Incoterms® 2020) am eingetragenen Sitz von NAQI® NV oder an einem anderen von NAQI® NV benannten Ort. Die Lieferung gilt als erfolgt und die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden am vereinbarten Lieferort zur Verfügung gestellt wird. Wurde kein bestimmter Lieferort vereinbart, erfolgt die Lieferung am eingetragenen Sitz von NAQI® NV.
NAQI NV ist frei in der Wahl des Transportmittels. Mehrkosten, die aufgrund besonderer Transportwünsche seitens des Kunden entstehen, werden diesem in Rechnung gestellt. Steuern, Abgaben sowie Kosten für die Zollabfertigung durch Dritte gehen stets zu Lasten des Kunden und werden, sofern sie von NAQI NV vorgestreckt wurden, dem Kunden weiterberechnet.
Die Lieferungen erfolgen auf für Schwertransport befahrbaren Straßen. Der Lastkraftwagen darf die normale Fahrbahn nicht verlassen. Verlangt der Kunde, die normale Fahrbahn zu verlassen und an einem von ihm bezeichneten Ort zu entladen, geschieht dies auf seine Verantwortung. Etwaige Schäden, die durch unseren Lastkraftwagen an unterirdischen Leitungen, Schächten und anderen unsichtbaren Gegenständen sowie an Deckeln oder Bordsteinen oder durch Absenkungen von Einfahrten verursacht werden, fallen nicht in die Verantwortung des Verkäufers. Unter keinen Umständen kann der Verkäufer für etwaige Schäden welcher Art auch immer haftbar gemacht werden.
Die Entladestelle ist vom Kunden zu bezeichnen, darf sich nicht auf öffentlichem Grund befinden und muss sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie für das vereinbarte Transportmittel sicher zugänglich ist und die zu liefernde Menge dort ohne Probleme entladen werden kann. Die Lieferung muss an der Entladestelle ununterbrochen und effizient erfolgen können. Der Kunde ist jederzeit dafür verantwortlich, dass die Lieferadresse mit den üblichen Transportmitteln erreichbar ist und geeignete Entlademöglichkeiten (rechtzeitig) zur Verfügung stehen. Kann eine Lieferung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, nicht erfolgen, sind die zusätzlichen Vergütungen für Anfahrt und Löhne von Rechts wegen vom Kunden geschuldet.
Der Transport erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gefahr der Waren geht mit der Lieferung auf den Kunden über.
Können die Waren aufgrund der Nichteinhaltung der vorstehend genannten Bedingungen oder aus anderen Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, nicht geliefert werden, ist NAQI NV berechtigt, die Lieferung erneut in Rechnung zu stellen, sofern diese nochmals durchgeführt werden muss, und gegebenenfalls zusätzliche Kosten für weitere Unannehmlichkeiten zu berechnen.
6. LIEFERFRISTEN
Die Liefer- und Ausführungsfristen werden lediglich unverbindlich und zu Informationszwecken angegeben und sind niemals bindend. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann keinerlei Schadensersatz noch die Auflösung des Vertrages wegen Nichtlieferung oder Nichtausführung innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht werden, wenn die Lieferung oder Ausführung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
In Bezug auf die Liefer- und Ausführungsfrist wird, unbeschadet des Artikels über höhere Gewalt in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausdrücklich vereinbart, dass im Falle von NAQI® NV unter anderem höhere Gewalt vorliegt, wenn:
-
die Lieferanten von NAQI® NV entgegen den getroffenen Vereinbarungen es unterlassen, Materialien oder Produkte rechtzeitig zu liefern;
-
ein Streik bei Zulieferunternehmen oder beim eigenen Personal vorliegt;
-
die Stilllegung des eigenen Betriebes außerhalb des Willens von NAQI® NV erfolgt;
-
Aufruhr, Aufstand, Pandemie oder Epidemie vorliegen.
Die von NAQI® NV angegebenen Lieferfristen beginnen erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach (teilweiser) Ausführung des Vertrages durch NAQI® NV. NAQI® NV ist nicht verpflichtet, die gesamte Bestellung zum selben Zeitpunkt zu liefern.
7. VERPFLICHTUNGEN DES VERTRIEBSHÄNDLERS
(KOSMETISCHE PRODUKTE UND MEDIZINPRODUKTE)
Beim Inverkehrbringen von kosmetischen Produkten und/oder Medizinprodukten hat der Händler jederzeit sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß einzuhalten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:
-
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU);
-
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) (EU);
-
die einschlägigen britischen Vorschriften für kosmetische Mittel sowie die UK MDR;
-
die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften der Länder, in denen die Produkte eingeführt, gelagert, vertrieben oder verkauft werden.
KOSMETISCHE PRODUKTE
Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Produkts hat der Händler zu überprüfen, dass:
-
sämtliche Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), e) und g) sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorhanden sind;
-
die Sprachvorgaben gemäß Artikel 19 Absatz 5 erfüllt sind;
-
das gegebenenfalls gemäß Artikel 19 Absatz 1 angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist;
-
die erforderlichen Notifizierungen/Registrierungen (einschließlich CPNP – Cosmetic Product Notification Portal – oder des britischen Meldesystems für kosmetische Mittel) durch die verantwortliche Person ordnungsgemäß und vollständig vorgenommen wurden.
Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass:
-
ein kosmetisches Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt wurde;
-
ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht konform ist, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Stellt das Produkt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, hat der Händler unverzüglich die verantwortliche Person sowie die zuständigen nationalen Behörden aller betroffenen Länder zu informieren und dabei die Nichtkonformität sowie die ergriffenen Korrekturmaßnahmen klar und vollständig zu beschreiben.
Der Händler hat sicherzustellen, dass während des Zeitraums, in dem sich die kosmetischen Produkte in seiner Verantwortung befinden, Lagerungs-, Transport- und Handelsbedingungen die gesetzliche Konformität und Produktsicherheit nicht beeinträchtigen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Händler uneingeschränkt an sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die der Beseitigung von Risiken dienen, die von den durch ihn auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Produkten ausgehen. Auf begründetes Verlangen hat der Händler den zuständigen Behörden sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts nachzuweisen.
MEDIZINPRODUKTE
Vor dem Inverkehrbringen eines Medizinprodukts hat der Händler zu überprüfen, dass:
-
das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung, UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed) oder einer sonstigen anwendbaren Konformitätskennzeichnung versehen ist;
-
eine gültige EU-Konformitätserklärung, eine britische Erklärung oder sonstige einschlägige Konformitätsunterlagen vorliegen;
-
Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, UDI-Codes (Unique Device Identification) sowie Sprachvorgaben den jeweils geltenden Vorschriften der Länder entsprechen, in denen das Produkt angeboten wird;
-
Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur ordnungsgemäß gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften registriert sind.
Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht konform, nicht sicher ist oder ein Vorkommnis verursachen könnte, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen bzw. hat den weiteren Vertrieb einzustellen, bis die Nichtkonformität behoben ist. Wurde das Produkt bereits in Verkehr gebracht, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Stellt das Produkt ein (potenziell) schwerwiegendes Vorkommnis oder Risiko dar, hat der Händler unverzüglich den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur sowie die zuständigen Behörden aller betroffenen Länder zu informieren und dabei die Nichtkonformität, das Vorkommnis sowie die ergriffenen Maßnahmen klar zu beschreiben.
Der Händler hat während des Zeitraums, in dem sich die Produkte in seiner Verantwortung befinden, sicherzustellen, dass:
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Lagerungs-, Transport- und Temperaturbedingungen den gesetzlichen Anforderungen sowie den Produktspezifikationen entsprechen;
-
Beschädigung, Fälschung oder Veränderung der Produkte verhindert werden;
-
die Rückverfolgbarkeit (einschließlich UDI-Registrierung) vollständig gewährleistet bleibt.
Auf Verlangen der zuständigen Behörden hat der Händler an sämtlichen Maßnahmen zur Risikominderung mitzuwirken, einschließlich Audits, Inspektionen, Dokumentationsanforderungen und Rückrufen. Der Händler hat sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Überprüfung der Konformität der Produkte erforderlich sind.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der Händler hat sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen, Registrierungs- und Rückverfolgbarkeitsdaten während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen ordnungsgemäß aufzubewahren und dem Lieferanten oder den zuständigen Behörden auf erstes Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Händler haftet für Verstöße gegen die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen und stellt den Lieferanten von sämtlichen daraus resultierenden Schäden, Kosten, Ansprüchen, Rückrufen oder Sanktionen frei.
8. ABNAHME UND REKLAMATIONEN
Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung durch NAQI® NV anwesend zu sein und die Ware bei Empfang bzw. bei Abholung vor dem Verladen vollständig zu prüfen.
Sichtbare Mängel oder bei Lieferung bestehende Vertragswidrigkeiten, die der Kunde bei einer angemessenen Prüfung feststellen kann, gelten mit der Lieferung als endgültig akzeptiert, sofern die Annahme nicht verweigert wird. Beanstandungen hinsichtlich sichtbarer Schäden oder Unregelmäßigkeiten werden daher nachträglich nicht mehr anerkannt.
Beanstandungen wegen vertragswidriger Lieferung und/oder versteckter Mängel, die bei Lieferung nicht erkennbar waren, sind NAQI® NV innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels per Einschreiben unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die Verwendung oder Verarbeitung der Produkte durch den Kunden gilt als endgültige Lieferung und Abnahme.
Eine Klage wegen vertragswidriger Lieferung und/oder versteckter Mängel ist vom Kunden innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels zu erheben, andernfalls ist sie unzulässig. In jedem Fall muss die Klage bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bzw. nach Abschluss der Arbeiten erhoben werden.
Im Falle einer berechtigten Beanstandung ist NAQI® NV nach eigener Wahl berechtigt, die Ware nachzubessern, durch eine gleichartige Ware zu ersetzen oder dem Kunden einen Teil des Kaufpreises entsprechend der Wertminderung zu erstatten. Eine weitergehende Haftung für direkte oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
Geringfügige Abweichungen in Farbe, Ausführung, Größe oder Gewicht sowie Mängel, die auf die Nichtbeachtung der mitgelieferten Wasch- und Gebrauchsanweisungen oder auf einen sachfremden Gebrauch zurückzuführen sind, begründen keinen Anspruch auf Anerkennung einer Beanstandung.
Einwendungen gegen eine ausgestellte Rechnung sind NAQI® NV innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als unwiderlegbar anerkannt.
Eine Beanstandung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
9. GARANTIE
Sofern NAQI® NV Produkte liefert, die von einem Drittlieferanten bezogen wurden, ist NAQI® NV nicht verpflichtet, eine weitergehende Garantie oder Haftung zu übernehmen als jene, zu der der Drittlieferant gegenüber NAQI® NV verpflichtet ist.
10. ZAHLUNG
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind alle Rechnungen im Voraus zahlbar. NAQI® NV behält sich das Recht vor, die Waren entsprechend der Lieferung in Rechnung zu stellen, auch wenn diese nur teilweise erfolgt ist, soweit die Waren noch nicht bezahlt wurden.
Der Verzug hinsichtlich auch nur einer einzigen Rechnung hat zur Folge, dass sämtliche anderen Rechnungen, einschließlich jener, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, ohne Mahnung sofort fällig und zahlbar werden.
Zahlungsverzug führt zudem zum Verfall sämtlicher vereinbarter Rabatte, Boni usw.
Kommt der Kunde seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nach, auch wenn es sich nur um Teilzahlungen handelt, ist NAQI® NV ferner berechtigt, die Leistung auszusetzen, bis der Kunde seine Zahlungspflichten vollständig erfüllt hat, einschließlich der Leistungen im Zusammenhang mit anderen Verträgen mit dem Kunden. Die Aussetzung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Jede Rechnung, die am Fälligkeitstag nicht bezahlt ist, wird von Rechts wegen und ohne Mahnung mit einem vertraglichen Verzugszinssatz in Höhe des in Artikel 5 des Gesetzes vom 02.08.2002 über Zahlungsverzug vorgesehenen Zinssatzes erhöht, mindestens jedoch mit 12 %. Darüber hinaus wird der Rechnungsbetrag im Falle der Nichtzahlung am Fälligkeitstag ohne Mahnung um 10 % als pauschale Entschädigung erhöht, mindestens jedoch um 250 EUR. Dieser pauschale Betrag gilt als Entschädigung für die durch die Nichtzahlung verursachten außergerichtlichen Beitreibungskosten und lässt das Recht des Gläubigers unberührt, Ersatz für andere Schäden zu verlangen, die nicht ausschließlich durch die Nichtzahlung verursacht wurden.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle von NAQI® NV gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie etwaiger Nebenleistungen und Kosten Eigentum von NAQI® NV. Befindet sich der Kunde im Verzug, sind die Waren auf erstes Anfordern unverzüglich und auf Kosten des Kunden an NAQI® NV zurückzugeben, unbeschadet des Rechts von NAQI® NV auf vollständigen Schadensersatz. Der Kunde hat NAQI® NV zu benachrichtigen, wenn sich die Waren in gemieteten Räumlichkeiten befinden, und gegebenenfalls die Identität und den Wohnsitz des Vermieters mitzuteilen.
Wird der säumige Kunde insolvent, beantragt er ein gerichtliches Reorganisationsverfahren oder stellt er in sonstiger Weise seine Tätigkeit ein, behält sich NAQI® NV das Recht vor, die verkauften Waren durch einfache Aufforderung gegenüber der Person, die die betreffenden Waren innehat, zurückzufordern.
12. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
NAQI® NV haftet nicht für die Folgen eines leichten, gewöhnlichen und/oder schweren Fehlers ihrerseits und/oder ihrer Mitarbeiter. NAQI® NV haftet ausschließlich im Falle von Vorsatz.
Die Haftung von NAQI® NV ist in jedem Fall auf den im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag festgelegten Preis beschränkt und übersteigt nicht den Rechnungswert der Bestellung des Kunden, höchstens jedoch den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
Darüber hinaus kann NAQI® NV ausschließlich für Schäden haftbar gemacht werden, die unmittelbar durch die gelieferten Waren verursacht wurden. NAQI® NV haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen oder Schäden gegenüber Dritten.
Unter keinen Umständen kann NAQI® NV für Schäden haftbar gemacht werden, die aus einer unsachgemäßen oder unfachmännischen Verwendung der gelieferten Produkte entstehen oder dadurch verursacht werden.
Sofern NAQI® NV Produkte liefert, die von einem Drittlieferanten bezogen wurden, ist NAQI® NV nicht verpflichtet, eine weitergehende Garantie zu übernehmen als jene, zu der der Drittlieferant verpflichtet ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die außervertragliche Haftung sind, soweit gesetzlich zulässig, weder zwischen Vertragsparteien noch zwischen einer Vertragspartei und einer Hilfsperson (im ersten oder weiteren Grad) einer Vertragspartei anwendbar.
13. STORNIERUNG UND ÄNDERUNG
Eine erteilte Bestellung kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen NAQI® NV und dem Kunden geändert werden.
Werden NAQI® NV nach Vertragsschluss Änderungen mitgeteilt, wird NAQI® NV, sofern sie diesen zustimmt und dies möglich ist, ein geändertes Angebot oder Bestellformular erstellen. In diesem Fall wird das bereits erstellte Dokument annulliert und NAQI® NV behält sich das Recht vor, ein neues Angebot gegebenenfalls mit abweichenden Preisen zu erstellen. Aufgrund möglicher höherer Gewalt, wirtschaftlicher und/oder sonstiger veränderlicher Faktoren können die Preise in solchen Fällen auch für Produkte abweichen, an denen keine Änderungen vorgenommen wurden. Können die gewünschten Änderungen nicht durchgeführt werden, bleibt die ursprüngliche Bestellung dennoch gültig. Bei mündlichen oder telefonischen Bestellungen trägt der Kunde das Risiko der ordnungsgemäßen Umsetzung der Änderung(en).
Der Kunde erkennt an, dass Änderungen nicht mehr möglich sind, sobald Sonderanfertigungen in Produktion gegeben wurden oder bestimmte Produkte speziell für den Kunden bestellt wurden. In diesem Fall kann der Kunde lediglich eine neue Bestellung aufgeben, wobei die Lieferung der ursprünglichen Bestellung ebenfalls angenommen und bezahlt werden muss.
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung der Bestellung durch den Kunden, wobei unter anderem die Nichtannahme der Bestellung als Stornierung gilt, schuldet der Kunde eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises, mindestens jedoch 250 €, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Inverzugsetzung.
Unter keinen Umständen kann der Kunde eine Bestellung über Sonderanfertigungen stornieren. Der Kunde kann in diesem Fall verpflichtet sein, die Lieferung anzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen, unter Zahlung einer Vertragsstrafe von 250 € pro Tag, für den die Nichtannahme fortbesteht.
Die Rückgabe von Waren ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von NAQI® NV akzeptiert wurde. Ausdrücklich von NAQI® NV akzeptierte Rücksendungen erfolgen in jedem Fall auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Wert der von NAQI® NV akzeptierten Rücksendungen wird abzüglich 10 % als Kostenbeitrag erstattet. Sonderanfertigungen und andere Artikel, die nicht zum Standardproduktsortiment von NAQI® NV gehören, d. h. deren Herstellung gemäß unterschiedlichen Kundenwünschen erfolgt, sind ausnahmslos von Rückgabe und/oder Umtausch ausgeschlossen.
14. VERTRAGSAUFLÖSUNG
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Entschädigungspflicht zu kündigen im Falle der Insolvenz, der Beantragung oder Durchführung eines gerichtlichen Reorganisationsverfahrens, der Zulassung zur kollektiven Schuldenregelung oder einer sonstigen Liquidation des Vermögens der anderen Partei.
In diesem Fall ist NAQI® NV sofort berechtigt, Zahlung für alle bis dahin erbrachten Leistungen und gelieferten Waren zu verlangen, unbeschadet ihres Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
Der Vertrag kann ferner durch Einschreiben auf Kosten einer Partei beendet werden, wenn diese Partei nach Ablauf von sieben Kalendertagen nach einer per Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung die ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt oder ein anderer festgestellter Vertragsverstoß vorliegt.
Die Auflösung erfolgt zu dem auf dem Zustellnachweis des Einschreibens angegebenen Datum.
Im Falle einer einseitigen Vertragsverletzung oder Kündigung durch den Kunden oder im Falle einer gerichtlichen Auflösung des Vertrags zum Nachteil des Kunden ist eine pauschale und zuvor vereinbarte Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises geschuldet. Diese Entschädigung ist nicht herabsetzbar, und die Parteien erkennen an, dass sie den tatsächlich erlittenen Schaden darstellt.
Wird der Vertrag gerichtlich zum Nachteil von NAQI® NV aufgelöst, schuldet sie dem Kunden dieselbe Entschädigung.
Hat NAQI® NV den Kunden aufgefordert, innerhalb angemessener Frist eine angemessene Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, und ist ersichtlich, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllen wird und die Folgen dieser Nichterfüllung für NAQI® NV hinreichend schwerwiegend sind, ist NAQI® NV berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Entschädigungspflicht zu kündigen. In diesem Fall behält sich NAQI® NV das Recht vor, den entstandenen Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Im Falle der Auflösung ist der Kunde verpflichtet, die Waren innerhalb von 3 Werktagen in ordnungsgemäßem Zustand auf eigene Kosten und eigenes Risiko an einen von NAQI® NV zu bestimmenden Ort zurückzugeben.
15. GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die von NAQI® NV gelieferten Dienstleistungen oder Produkte verbleiben bei NAQI® NV und werden unter keinen Umständen auf den Kunden übertragen.
16. DATENSCHUTZ
NAQI® NV und der Kunde erkennen an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Verträge der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) unterliegt.
Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei sowie jener von (Sub-)Unterauftragnehmern und anderen Beteiligten, deren Personal, Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen nützlichen Kontaktpersonen. Die Zwecke dieser Verarbeitungen sind die Vertragserfüllung, Kunden-/Lieferanten-/Subunternehmerverwaltung, Buchhaltung sowie Standort- und/oder Arbeitssicherheit. Rechtsgrundlagen sind die Vertragserfüllung, die Erfüllung gesetzlicher und regulatorischer Verpflichtungen und/oder das berechtigte Interesse der jeweiligen Partei.
Die Parteien verpflichten sich, diese personenbezogenen Daten ausschließlich für die vorgenannten Zwecke und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen zu verarbeiten. Eine Weitergabe an Auftragsverarbeiter, Empfänger und/oder Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke erforderlich ist.
Die Parteien treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen unter anderem unbefugten Zugriff, Diebstahl, Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung, Vervielfältigung oder Verbreitung, sei es zufällig oder unrechtmäßig.
Der Kunde verpflichtet sich, dieselben Verpflichtungen den von ihm beauftragten Unternehmen und Organisationen aufzuerlegen.
Jede Partei ist sich ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch bewusst.
Zur weiteren Erläuterung verweist NAQI® NV ausdrücklich auf ihre Datenschutzerklärung auf ihrer Website: https://naqi.com. Der Kunde bestätigt, diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren.
17. HÖHERE GEWALT
Als Fall höherer Gewalt gelten in jedem Fall (jedoch nicht ausschließlich):
-
Naturkatastrophen (wie Überschwemmung, Sturm, Hurrikan, Blitzschlag, Schnee, vulkanische Aktivität, Dürre, Erdbeben u. a.);
-
Bewaffnete Konflikte (wie Krieg, Revolution, Aufstand, Militäroperationen, Besetzung u. a.);
-
Soziale Unruhen (wie Streik, Demonstration, Aussperrung, Handelskonflikt u. a.);
-
Straftaten (wie Diebstahl, Terrorismus u. a.);
-
Krankheit, Epidemie und Pandemie;
-
Ausfall von Energieversorgung und Telekommunikation;
-
Wirtschaftliche Faktoren (wie Lieferverzögerungen, Änderungen der Transporttarife, Mangel an (qualifizierten) Arbeitskräften, Rohstoffen oder Treibstoff usw.);
-
Unfälle (wie Brand, Explosion, Maschinenausfall usw.); sowie
-
Staatliche Eingriffe („le fait du prince“) (wie steuerliche Maßnahmen, Enteignung, Import- und Exportembargos u. a.).
Die betroffene Partei hat die andere(n) Partei(en) unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Ereignis höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, mittels Einschreibens über das Ereignis höherer Gewalt sowie über ihre Absicht, sich auf diese Klausel zu berufen, zu informieren.
Die betroffene Partei hat die andere(n) Partei(en) so bald wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse zu informieren:
a) hinsichtlich eines andauernden Ereignisses höherer Gewalt, über dessen Beendigung; und
b) über ihre Fähigkeit, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag wieder aufzunehmen.
Die betroffene Partei hat so bald wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach der vorgenannten Mitteilung, sämtliche relevanten Nachweise vorzulegen, um den anderen Parteien die Feststellung des Bestehens und der Auswirkungen des behaupteten Ereignisses höherer Gewalt zu ermöglichen. Eine nicht fristgerechte Mitteilung oder Vorlage von Nachweisen schließt die Berufung auf höhere Gewalt aus.
Die Erfüllung der von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtung wird für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei verlängern sich entsprechend um diesen Zeitraum. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind die anderen Parteien berechtigt, den vorliegenden Vertrag zu kündigen.
18. UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE (HARDSHIP)
Ein „Hardship-Ereignis“ ist jede Änderung der Umstände, die:
-
außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien nach Unterzeichnung dieses Vertrags eintritt oder den Parteien bekannt wird und vernünftigerweise bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war; und
-
das wirtschaftliche Gleichgewicht dieses Vertrags stört, entweder weil sich die Kosten der Leistungserbringung für die betroffene Partei erhöhen oder weil sich der Wert der von der betroffenen Partei erhaltenen Leistung verringert.
Die betroffene Partei hat die andere(n) Partei(en) unverzüglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von fünf Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Hardship-Ereignis Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, mittels Einschreibens über das Hardship-Ereignis sowie über ihre Absicht, sich auf diese Klausel zu berufen, zu informieren.
Die betroffene Partei hat die andere(n) Partei(en) so bald wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse zu informieren:
a) hinsichtlich eines andauernden Hardship-Ereignisses, über dessen Beendigung; und
b) über ihre Fähigkeit, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag wieder aufzunehmen.
Die betroffene Partei hat so bald wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach der vorgenannten Mitteilung, sämtliche relevanten Nachweise vorzulegen, um den anderen Parteien die Feststellung des Bestehens und der Auswirkungen des behaupteten Hardship-Ereignisses zu ermöglichen.
Eine nicht fristgerechte Mitteilung oder Vorlage von Nachweisen schließt die Berufung auf das Hardship-Ereignis aus.
Innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung eines Hardship-Ereignisses ist die betroffene Partei berechtigt, die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, alternative Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die die Parteien in dasselbe vertragliche Gleichgewicht versetzen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand.
Gelingt es den Parteien nicht, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Hardship-Ereignisses eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, werden sie einen Sachverständigen mit entsprechender Expertise als Schiedsrichter bestellen. Dieser entscheidet, welche Änderungen gegebenenfalls an diesem Vertrag vorzunehmen sind, um das bei Vertragsabschluss bestehende vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen.
Die Parteien vereinbaren, dass während der Phase der Neuverhandlung und Mediation die Erfüllung des Vertrags ausgesetzt wird.
19. VERKAUFSHILFSMITTEL
Möbel, Geräte und/oder Einrichtungsgegenstände, die von NAQI® NV leihweise zur Präsentation von Waren zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend „Verkaufshilfsmittel“ genannt), bleiben Eigentum von NAQI® NV und dürfen ausschließlich zur Präsentation von direkt von NAQI® NV gelieferten Produkten verwendet werden. NAQI® NV ist berechtigt, die Verkaufshilfsmittel jederzeit auf einfache Anforderung und ohne Angabe von Gründen zurückzufordern.
Ab dem Tag der Lieferung des Verkaufshilfsmittels erfolgt dessen Nutzung auf Kosten des Kunden, und der Kunde trägt sämtliche Risiken, ausdrücklich einschließlich der Risiken von Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich der Kunde, NAQI® NV bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Gegenstands zu entschädigen.
20. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Angebots, einer Bestellung oder eines Vertrags zwischen NAQI® NV und dem Kunden nichtig, unwirksam und/oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und/oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Angebots, einer Bestellung oder eines Vertrags zwischen NAQI® NV und dem Kunden.
Die von Nichtigkeit oder Unwirksamkeit betroffenen Bestimmungen bleiben in dem gesetzlich zulässigen Umfang verbindlich. Die betreffende nichtige, unwirksame und/oder nicht durchsetzbare Bestimmung oder der entsprechende Teil einer Bestimmung wird von Rechts wegen durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
21. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Unter Ausschluss jeglicher anderer Rechtsvorschriften unterliegen sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien dem belgischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14.06.1974 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Sämtliche Streitigkeiten jeglicher Art zwischen den Parteien, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte Antwerpen, Abteilung Tongeren.
Im Falle von Auslegungsunterschieden oder Widersprüchen ist ausschließlich die englische Fassung dieses Dokuments rechtsverbindlich. Die vorliegende deutsche Fassung dient lediglich der besseren Verständlichkeit
und zu Informationszwecken.